Zulassungen und schulrechtliche Bestimmungen:
Die Schule untersteht mit ihren staatlich anerkannten und staatlich genehmigten Schulzweigen der Schulaufsicht des Landes Schleswig-Holstein. Eine Aufnahmepflicht besteht nicht. Für Aufnahme, Versetzungen, Prüfungen und Schulabschlüsse sowie Beurlaubungen und Schulversäumnisse gelten die einschlägigen Erlasse des Bildungsministeriums des Landes Schleswig-Holstein.
Der Schulträger gewährleistet, dass die Schule in ihren allgemeinen Lehrzielen den Anforderungen entspricht, die auch an die staatlichen Schulen gestellt werden. Zeugnisse, Versetzungen und Prüfungen haben grundsätzlich dieselbe Geltung wie die entsprechender öffentlicher Schulen. Es gilt die Ferienordnung des Landes Schleswig-Holstein. Die unterrichtsfreien Zeiten, z. B. die Schulferien, sind beitragspflichtig.
Anmeldung:
Eine Anmeldung wird erst durch das ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular und die vorstehende Aufnahmebestätigung rechtskräftig (privatrechtlicher Unterrichtsvertrag). Mehrere Erziehungsberechtigte, die eine minderjährige Person zum Schulbesuch anmelden, können dies nur gemeinschaftlich tun oder durch Vorlage einer Vertretungsvollmacht erwirken. Alleinerziehungsberechtigte versichern an Eides statt, dass sie allein berechtigt sind, eine Anmeldung der minderjährigen Person rechtswirksam vorzunehmen. Bei unwahren Angaben zur Alleinvertretungsberechtigung tritt die betreffende Person für die Folgen ein, die sich aus dieser Handlung ergeben (einschl. etwaiger Schadensersatzansprüche). Die Aufnahmegebühr wird erst mit der Aufnahmebestätigung fällig.
Gebühren/Schulbeiträge:
Gebühren und Schulbeiträge richten sich nach der jeweils gültigen Beitragsordnung und sind zu Beginn der Lehrgänge/Kurse fällig. Monatliche Ratenzahlung kann vereinbart werden. Bei Ratenzahlung ist der jeweilige Betrag bis zum 5. d. M. fällig und durch Bankabruf zu entrichten. Sind mehr als zwei Raten rückständig, so ist der gesamte Gebühren- und Beitragsrest fällig. Bei Zahlungsverzug wird eine Gebühr von € 5,00 für jede Mahnung erhoben.
Bei Kostenerhöhungen an vergleichbaren Schulen des staatlichen Bildungswesens, z. B. Gehaltserhöhungen der Lehrkräfte, denen Schulen in freier Trägerschaft folgen, sowie bei Veränderungen im Bereich der staatlichen Haushaltsgesetzgebung und Finanzhilfe ist der Schulträger berechtigt, die Schulbeiträge anzugleichen.
Aufhebung des Schulvertrages:
Mit dem Zustandekommen des Ausbildungsvertrages ist die Verpflichtung zur vollen Schulbeitragszahlung verbunden. Den Vertragsschließenden wird ein Kündigungsrecht eingeräumt: Nach Bestätigung der Anmeldung ist der Ausbildungsvertrag ohne Angabe von Gründen im ersten Jahr der Ausbildung, mit Eingang der Kündigung bis zum 30. November kündbar (sollte der 30. auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen, so gilt der Eingang am darauf folgenden Werktag als fristgerecht.), mit der Folge, dass ab Januar des Folgejahres keine Beiträge mehr erhoben werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Spätere Kündigungen entbinden mit Rücksicht auf die Einrichtung der Klasse und die damit verbundenen und eingegangenen Verpflichtungen nicht von der Beitragszahlung bis zum Ende der Vertragslaufzeit. In folgenden Fällen ist eine Beendigung des Schulvertrages ohne Einhaltung der vereinbarten Vertragslaufzeit möglich:
1) Sofern der Schüler eine Jahrgangsstufe nicht erfolgreich abschließt und nicht wiederholt, endet der Unterrichtsvertrag mit Ablauf des jeweiligen Schuljahres.
2)
Erkrankt die Schülerin/der Schüler für längere Zeit, kann die Schule auf Antrag und nach Vorlage eines amtsärztlichen Nachweises der Schulunfähigkeit die Zahlung des Schulgeldes aussetzen. In dieser Zeit wird kein Abgangs- oder sonstiges Zeugnis erstellt und ist ein Wechsel an eine andere Schule oder in eine Ausbildung ausgeschlossen. Wird die Schulunfähigkeit amtsärztlich bis zum Ende der Vertragslaufzeit nachgewiesen, kann der Schulvertrag auf Antrag aufgehoben werden.
Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Bei Schulaustritt ist der Schülerausweis zurückzugeben.
Der Schulträger behält sich das Recht vor, den Schulvertrag spätestens 4 Wochen vor Beginn eines neuen Schuljahres zu kündigen, wenn bis zu dem Zeitpunkt für den ausgewählten Bildungsgang nicht genügend Anmeldungen vorliegen und eine Beschulung somit aus pädagogischen und wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll wäre.
Schulbesuch:
Die Schülerin/der Schüler ist zum regelmäßigen, pünktlichen Besuch des Unterrichts und aller verbindlichen Schulveranstaltungen, z. B. (Auslands-) Praktika, verpflichtet. Sie/er verpflichtet sich, die Schulordnung und Anweisungen der Schulleitung oder deren Beauftragten zu beachten und die gestellten Aufgaben gewissenhaft zu erledigen. Versäumnisse von Klausuren oder Prüfungsleistungen sind durch unverzügliche Vorlage eines ärztlichen Attestes (auf eigene Kosten) zu belegen. Bei schul- und disziplinwidrigem Verhalten kann die Schule – in der Regel nach vorheriger schriftlicher Androhung und Gewährung einer Besserungsfrist und einem erneuten Disziplinverstoß – die Schülerin/den Schüler von der Schule verweisen. Der Anspruch der Schule auf Erhalt des Schulbeitrags bleibt hiervon unberührt.
Die Teilnahme am jährlichen Leistungswettbewerb ist für alle Schülerinnen und Schüler von Abschlussklassen verbindlich.
Haftung:
Die Schülerin/der Schüler ist bei der bundesgesetzlichen Unfallversicherung gegen Unfall versichert. Für abhanden gekommene Gegenstände oder Sachschäden übernimmt die Schule keine Haftung. Die Schülerin/der Schüler haftet für Schäden, die sie/er absichtlich oder fahrlässig in der Schule verursacht (der Abschluss einer Privat-Haftpflichtversicherung wird daher grundsätzlich empfohlen).